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Haus überschreiben mit Wohnrecht: So sparen Sie 2026 Schenkungssteuer

Marcel
Marcel ·
Haus überschreiben mit Wohnrecht: So sparen Sie 2026 Schenkungssteuer

Haus überschreiben mit Wohnrecht: Das Steuersparmodell der vorweggenommenen Erbfolge

Wer seine Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder überträgt und sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehält, schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: Die Eltern bleiben abgesichert in ihrem Zuhause – und der Wert des vorbehaltenen Rechts wird bei der Schenkungsteuer vom Immobilienwert abgezogen. Gerade seit die Immobilienwerte vielerorts über den Freibeträgen liegen, ist das der wichtigste legale Hebel, um Schenkungsteuer zu vermeiden.

In diesem Ratgeber lesen Sie:

  • Wie die Übertragung mit Wohnrecht oder Nießbrauch funktioniert.
  • Wie der Steuervorteil nach § 14 BewG mit den neuen BMF-Vervielfältigern 2026 berechnet wird.
  • Zwei vollständige Rechenbeispiele.
  • Welche Freibeträge und Fristen (10-Jahres-Regel) Sie kennen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Warum überhaupt zu Lebzeiten überschreiben?

Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird die Immobilie schon zu Lebzeiten verschenkt. Die wichtigsten Motive:

  • Freibeträge mehrfach nutzen: Die Schenkungsteuer-Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung – wer früh überträgt, kann große Vermögen steuerfrei weitergeben.
  • Absicherung der Eltern: Durch Wohnrecht oder Nießbrauch bleiben die Schenker lebenslang in der Immobilie wohnen bzw. behalten die Mieteinnahmen.
  • Klare Verhältnisse: Erbstreitigkeiten werden vermieden, Pflichtteilsansprüche können reduziert werden (Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB).
  • Sozialamt-Schutz nach zehn Jahren: Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Sozialhilfeträger die Schenkung im Pflegefall grundsätzlich nicht mehr zurückfordern.

Freibeträge bei der Schenkungsteuer

Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten pro Schenker und Beschenktem – und alle zehn Jahre aufs Neue:

  • Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (je Elternteil!): 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Geschwister, Nichten, Neffen und Nichtverwandte: 20.000 €

Ein Beispiel für die Hebelwirkung: Übertragen beide Elternteile gemeinsam ein Haus an ein Kind, stehen 800.000 € Freibetrag zur Verfügung. Reicht das nicht, kommt das vorbehaltene Wohnrecht ins Spiel.

So mindert das Wohnrecht die Schenkungsteuer

Bei einer Schenkung unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs gilt steuerlich:

Steuerpflichtiger Erwerb = Immobilienwert − Kapitalwert des Wohnrechts/Nießbrauchs − Freibetrag

Der Kapitalwert wird nach § 14 BewG berechnet:

Kapitalwert = Jahreswert (ortsübliche Nettokaltmiete × 12) × Vervielfältiger

Der Vervielfältiger hängt von Alter und Geschlecht des Berechtigten ab. Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gelten die Vervielfältiger aus dem BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (Sterbetafel 2022/2024, Zinssatz 5,5 %). Auszug aus der Tabelle 2026:

  • 60 Jahre: Mann 12,798 / Frau 13,832
  • 65 Jahre: Mann 11,444 / Frau 12,583
  • 70 Jahre: Mann 9,938 / Frau 11,107
  • 75 Jahre: Mann 8,282 / Frau 9,393
  • 80 Jahre: Mann 6,509 / Frau 7,490

Die vollständige Tabelle finden Sie unter Tabelle lebenslanges Wohnrecht. Beachten Sie die Deckelung des Jahreswerts nach § 16 BewG auf den Immobilienwert ÷ 18,6.

Faustregel: Je jünger der Schenker, desto höher der Vervielfältiger – und desto größer der Steuerspareffekt. Frühes Übertragen lohnt sich doppelt.

Rechenbeispiel 1: Haus mit Wohnrecht der Mutter

Eine 70-jährige Mutter überträgt ihr Haus (Verkehrswert 500.000 €) an ihre Tochter und behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die ortsübliche Nettokaltmiete beträgt 1.500 €/Monat.

  1. Jahreswert: 1.500 € × 12 = 18.000 € (Obergrenze 500.000 ÷ 18,6 = 26.882 € – nicht überschritten)
  2. Vervielfältiger 2026 (Frau, 70): 11,107
  3. Kapitalwert des Wohnrechts: 18.000 € × 11,107 = 199.926 €
  4. Steuerlicher Erwerb: 500.000 € − 199.926 € = 300.074 €
  5. Freibetrag Kind: 400.000 € → steuerpflichtiger Erwerb: 0 € – keine Schenkungsteuer

Zum Vergleich ohne Wohnrecht: 500.000 € − 400.000 € = 100.000 € steuerpflichtig × 11 % (Steuerklasse I) = 11.000 € Schenkungsteuer. Das vorbehaltene Wohnrecht spart hier also 11.000 € – und die Mutter wohnt lebenslang abgesichert.

Rechenbeispiel 2: Wohnung mit Nießbrauch des Vaters

Ein 65-jähriger Vater überträgt eine vermietete Eigentumswohnung (Verkehrswert 400.000 €, Nettokaltmiete 1.200 €/Monat) an seinen Sohn – unter Vorbehalt des Nießbrauchs, sodass er die Mieteinnahmen weiter erhält.

  1. Jahreswert: 1.200 € × 12 = 14.400 €
  2. Vervielfältiger 2026 (Mann, 65): 11,444
  3. Kapitalwert des Nießbrauchs: 14.400 € × 11,444 = 164.794 €
  4. Steuerlicher Erwerb: 400.000 € − 164.794 € = 235.206 € → liegt deutlich unter dem Freibetrag von 400.000 €

Es fällt keine Schenkungsteuer an – und es bleiben sogar noch rund 165.000 € Freibetrag „Luft" für weitere Schenkungen innerhalb der zehn Jahre.

Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehalten?

Steuerlich werden beide Rechte identisch nach § 14 BewG bewertet. Die Unterschiede liegen im Inhalt:

  • Wohnrecht (§ 1093 BGB): Nur selbst bewohnen. Einfach und ausreichend, wenn die Eltern sicher in der Immobilie bleiben wollen.
  • Nießbrauch (§ 1030 BGB): Bewohnen oder vermieten und die Erträge behalten. Deutlich flexibler – insbesondere für den Pflegefall, wenn die Mieteinnahmen die Heimkosten decken sollen (siehe unseren Ratgeber Wohnrecht und Pflegeheim).

In der Beratungspraxis ist der Vorbehaltsnießbrauch meist die robustere Wahl. Details zum Nießbrauch finden Sie im Nießbrauch-Ratgeber und auf der Seite Verkauf mit Nießbrauch.

Die 10-Jahres-Frist und weitere Fallstricke

  • Freibeträge alle 10 Jahre: Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Frühzeitige Planung ermöglicht mehrfache Nutzung der Freibeträge.
  • Pflichtteilsergänzung: Schenkungen werden für Pflichtteilsansprüche zehn Jahre lang (abschmelzend) berücksichtigt. Achtung: Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Frist nach der Rechtsprechung häufig nicht zu laufen, weil der Schenker die Immobilie wirtschaftlich nicht wirklich „weggegeben" hat.
  • Sozialamt-Regress: Verarmt der Schenker innerhalb von zehn Jahren (z. B. Pflegefall), kann das Sozialamt die Schenkung nach § 528 BGB zurückfordern.
  • Notarpflicht: Die Übertragung und die Bestellung von Wohnrecht/Nießbrauch müssen notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.
  • Rückforderungsrechte vereinbaren: Für Fälle wie Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Kindes sollten vertragliche Rückübertragungsrechte vereinbart werden.

Häufige Fragen

Mindert das Wohnrecht auch die Erbschaftsteuer? Ja. Stirbt der Eigentümer und war die Immobilie mit einem Wohnrecht zugunsten des überlebenden Partners belastet, mindert dessen Kapitalwert den steuerpflichtigen Erwerb der Erben.

Was passiert, wenn der Schenker kurz nach der Übertragung stirbt? Dann kann das Finanzamt den Kapitalwert nach § 14 Abs. 2 BewG korrigieren: Bei sehr kurzer tatsächlicher Nutzungsdauer (gestaffelt nach Alter) wird der Wert des Rechts rückwirkend nach der tatsächlichen Dauer berechnet – die Steuerersparnis schrumpft entsprechend.

Kann ich das Haus trotz Wohnrecht später verkaufen? Ja, aber nur mit dem eingetragenen Wohnrecht als Belastung – was den Kaufpreis um etwa den Kapitalwert mindert. Alternativ kann das Wohnrecht gegen Abfindung abgelöst werden – siehe Wohnrecht ablösen und auszahlen lassen.

Wie ermittle ich den Wert für meinen Fall? Mit unserem kostenlosen Wohnrecht-Rechner 2026: Alter, Geschlecht, Immobilienwert und ortsübliche Miete eingeben – der Rechner nutzt die amtlichen BMF-Vervielfältiger 2026.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Immobilienübertragungen sollten immer mit Notar und Steuerberater geplant werden. Für eine erste Einschätzung nutzen Sie unseren Rechner oder vereinbaren Sie einen kostenlosen Beratungstermin.

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